Satzung für die Sportgemeinschaft Sparkasse Mülheim an der Ruhr. V.

§ 1 Name und Sitz

  • 1. Die 1963 als nicht eingetragener Verein gegründete Vereinigung führt jetzt den Namen Sportgemeinschaft Sparkasse Mülheim an der Ruhr e. V.
  • 2. Sitz und Gerichtsstand der Sportgemeinschaft sind Mülheim an der Ruhr.

§ 2 Zweck

  • 1. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung verfolgt.
  • 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  • 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 4. Über die auszuführenden Sportarten entscheidet der Vorstand, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
  • 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • 1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied der Sportgemeinschaft werden. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der auch über die Aufnahme entscheidet.
  • 2. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins und die Satzungen der übergeordneten Verbände an.
  • 3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins und der übergeordneten Verbände zu achten, sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein pünktlich zu erfüllen und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
  • 4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist nur nach schriftlicher Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, so dass das Austrittsersuchen schriftlich am 30. September vorliegen muss. Über ein vorzeitiges Austrittsersuchen entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden:
    • a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    • c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Sportgemeinschaft oder groben unsportlichen Verhaltens.
    • Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Entschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monates nach der Bekanntgabe die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Beiträge

  • Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung im Voraus festzusetzen sind. Die Beitragszahlung erfolgt im jährlichen Einzugsverfahren zu Beginn des Geschäftsjahres. Die Beiträge werden gemäß Mitgliedschaft und Kündigungsfristen aus §3 der Satzung anteilig nicht erstattet. Die entrichteten Beiträge dienen zur Bestreitung der laufenden Ausgaben.

§ 6 Organe

  • Organe der Sportgemeinschaft sind:
    • a) Vorstand
    • b) Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung wird nach Vorbereitung durch den Vorstand vom ersten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich einberufen. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe zur Post oder die Versendung über ein elektronisches Medium. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle 2 Jahre statt. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand es beschließt. Einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich zu entsprechen, wenn er von einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird. In dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben. Die Tagesordnung umfasst u. a. folgende Punkte:
    • a) Wahl eines Protokollführers
    • b) Kassen- und Geschäftsbericht
    • c) Bericht der Kassenprüfer
    • d) Entlastung des Vorstandes
    • e) Wahl des Vorstandes
    • f) Wahl der Kassenprüfer
    • g) Anträge und Verschiedenes.
  • 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  • 3. Der Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Ein Mitglied des Vorstandes fertigt das Beschlussprotokoll, das vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung zu verlesen.

§ 8 Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  • 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt.
  • 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist insbesondere zuständig für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung sowie die Entscheidung über den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft. Aufgaben können auf einen oder mehrere Vorstandsmitglieder übertragen werden. Die Sportgemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  • 4. Die Kassengeschäfte der Sportgemeinschaft müssen nach kaufmännischenGrundsätzen geführt werden. Die von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 2 Jahren gewählten Kassenprüfer haben die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht zu geben.
  • 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • 6. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so werden seine Aufgaben bis zur Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen. Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Auflösung

  • 1. Die Auflösung der Sportgemeinschaft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
  • 2.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Sparkassenstiftung Mülheim an der Ruhr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

  • Diese Satzung tritt in Kraft mit Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr. Die bisherige Satzung ist damit gegenstandslos.

Mülheim an der Ruhr, den 31. August 2016

Lukas Bannasch
1. Vorsitzender

Tim Stanke Rossmannek
2. Vorsitzender

Claudia Hahn
Schatzmeisterin




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  • Adresse: Sportgemeinschaft Sparkasse Mülheim an der Ruhr e.V. | Berliner Platz 1 | 45468 Mülheim an der Ruhr

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  • E-Mail: sportgemeinschaft@spkmh.de